Jugenddienste / Freiwilligendienste

Entwicklungsdienst
Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) hat den öffentlich geförderten Freiwilligendienst „Weltwärts“ ins Leben gerufen. Der Dienst entsendet Freiwillige in Projekte der deutschen Entwicklungszusammenarbeit.

Europäischer Freiwilligendienst für Jugendliche
Gemeinsam mit anderen Jugendlichen im europäischen Ausland eine Tagesstätte für Behinderte einrichten oder ein Stück Land in einen Park verwandeln – das bietet u.a. die Europäische Kommission jungen Leuten zwischen 18 und 30 Jahren.

Freiwillige Dienste – Infos der Bundesagentur für Arbeit
Informationen über Soziale Dienste wie das FSJ oder das FÖJ sowie über Freiwilligen-, Friedens- und Entwicklungsdienste im Ausland: Alternativen für die Überbrückung der Zeit bis zum Ausbildungs- oder Studienbeginn.

Freiwilligendienste (FWD) im Sport in Bayern
Die Freiwilligendienste (FWD) im Sport in Bayern sind das Freiwillige Soziale Jahr im Sport (FSJ), der Bundesfreiwilligendienst im Sport (BFD), sowie der Bundesfreiwilligendienst im Sport mit Flüchtlingsbezug. Zu all diesen Themen informiert die Bayerische Sportjugend.

Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ)
Das freiwillige ökologische Jahr (FÖJ) ist ein Angebot an junge Frauen und Männer zwischen 16 und 27 Jahren, die ein Jahr lang freiwillig in einer Einrichtung des Natur- und Umweltschutzes oder der Umweltbildung arbeiten und lernen wollen.

Freiwilliges soziales Jahr (FSJ)

Das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) ist ein soziales Bildungsjahr für junge Menschen. Es ist jedoch kein Ausbildungs- und kein Arbeitsverhältnis. Das FSJ bietet 16- bis 27-Jährigen die Chance, etwas für sich und andere Menschen zu tun.

Friedensdienste im Ausland
Die Teilnahme an einem zwölf- bis 18-monatigen Friedensdienstprojekt u.a. im Bereich Umwelt, Soziales, Friedens- und Erinnerungsarbeit kann als „anderer Dienst im Ausland“ gewertet werden.

Kriegsdienstverweigerung
Unabhängig von der Aussetzung der Wehrpflicht bleibt das Recht, den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Grundgesetzes zu verweigern, bestehen.